Satzung

kubela Kunst- und Bewegungslabor e.V.

SATZUNG

 

§1      Name und Sitz

1.1     Der Verein führt den Namen »kubela Kunst- und Bewegungslabor«.

1.2     Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.“

1.3     Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

1.4     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2    Ziel und Zweck des Vereins

2.1   Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Bewegung. Ziel ist die Ko-         operation verschiedener Kunstsparten bzw. Künstler, sowie Menschen unterschiedlichster   Herkunft  und Vorbildung Zugang zu künstlerischen Aktivitäten zu verschaffen.

2.2     Der Verein setzt sich zur Aufgabe Körper, Bewegung und Tanz in seinen verschiedenen Ausprägungen als bedeutsames Element menschlicher Existenz, Kreativität, künstlerischer Ausdrucksmöglichkeit und Gesundheit in das alltägliche Bewusstsein zu rücken.

2.3     Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4     Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§3    Vereinstätigkeit

        Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch folgende Tätigkeiten:

3.1       Durchführung von Kursen für die Allgemeinheit, unabhängig von Alter, Einschränkungen,        Status oder Vorerfahrung,

a) die der Vernetzung der Bereiche Tanz und Malerei dienen (in den Kursen wird den Teilnehmern deutlich gemacht, das jegliche Form von künstlerischem Ausdruck in Malerei oder Skulptur Bewegung die Grundlage bildet. Malen und Bewegen sind eng miteinander verbunden)

b) die an verschiedene Formen und Richtungen des Tanzes als künstlerisches Medium heranführen und/oder in denen verschiedene künstlerische Tanzstile erfahren werden können

c) die freies schöpferisches Gestalten in Tanz und/oder Malerei und eigene (tanz-) künstlerische Betätigung ermöglichen sowie die künstlerische Ausdrucksfähigkeit schulen sollen

d) die der Förderung der Kreativität dienen

e) die künstlerische Techniken der Malerei vermitteln

 

3.2     Durchführung von mehrtägigen Seminaren mit gleichem Themeninhalt zur Vertiefung des     Wissens

3.3     Durchführung von Vorträgen, z. B. zu folgenden Themen:

          a)  Wie kann man Kreativität fördern?

          b)  Übertragbarkeit von Kreativität in den Alltag

3.4     Durchführung von Fortbildungen für Menschen in pädagogischen Berufen (z. B. Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen), die ihr Spektrum erweitern möchten, z. B. zu folgenden Themen:

a) Malen und Bewegen

b) Wir malen mit dem Körper

c) Kinder sind kreativ

d) Tanz in sozialen Berufsfeldern

3.5     Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen:

          Aufführungen im Bereich Tanz, darstellender Kunst und Tanzperformance

 

§4      Eintragung in das Vereinsregister

4.1     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§5      Aufnahme von Mitgliedern

5.1     Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

5.2     Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Verbände und Organisationen aller Art können dem Verein als Fördernde Mitglieder angehören. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

5.3     Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme im Verein.

5.4     Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.5     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Dies wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung wirksam.

5.6     Die Ablehnung der Aufnahme stellt kein sittliches oder moralisches Werturteil dar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

5.7     Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und sind stimmberechtigt.

 

§6      Ende der Mitgliedschaft

6.1     Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c)  durch Ausschluss

6.2     Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle erforderlich.

6.3     Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen vereinsschädigendem Verhaltens, zulässig. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit. Das Mitglied kann dem Beschluss des Vorstands widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.4     Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss).

6.5     Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied mit diesem Beitrag mehr als sechs Wochen im Verzug ist und
b) auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ab-   sendung der Mahnung voll entrichtet hat.

6.6     In der Mahnung muss auf den beabsichtigten Ausschluss hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu geben.

 

§7      Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

7.1     Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

7.2     Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung

7.3     Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen. Das entsprechende Konto ist im Aufnahmeantrag anzugeben und das Einverständnis zum Lastschriftverfahren zu erklären.

7.4     Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§8      Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

8.1     die Mitgliederversammlung (§§ 13 -17).

8.2     der Vorstand (§§ 11,12)

 

§9      Vorstand

9.1     Der Vorstand besteht aus ein bis drei. Die Mitgliederversammlung legt per Abstimmung die Anzahl der Vorstände vor der Vorstandswahl fest.

9.2     Jedes der Vorstandsmitglieder ist im Fall von mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.

9.3     Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

9.4     Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (einem) Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieses im Amt bis eine Nachwahl zum Vorstand durchgeführt ist. Eine Mitgliederversammlung ist zu diesem Zwecke unverzüglich anzuberaumen.

9.5     Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung unter Berücksichtigung von Abs. 4 oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

9.6     Der Vorstand tritt zusammen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für konkrete Beschlussvorlagen ist eine schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit möglich.

 

§10    Einberufung der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen,

          a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

          b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

          c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und

          d) wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.

 

§11    Aufgaben der Mitgliederversammlung

         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a) Wahl des Vorstandes

              b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenprüfungs-                        berichts

          c) Entlastung des Vorstandes

          d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

          e) Beschlüsse über Satzungsänderungen

          f)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

§12    Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

12.1   Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

12.2   Die Bevollmächtigung der Anwesenden ist möglich.

12.3   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

12.4   Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12.5   Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§13    Beurkundung

13.1   Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.2   Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

13.3   Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

 

§14    Auflösung des Vereins

14.1   Der Verein kann durch den Beschluss einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder notwendig.

14.2   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.

14.3   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung von Bildung, Kultur und Gesundheit.

Aktueller Stand vom 11.November 2017

 

kubela Kunst- und Bewegungslabor e.V.

SATZUNG

 

§1      Name und Sitz

1.1     Der Verein führt den Namen »kubela Kunst- und Bewegungslabor«.

1.2     Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.“

1.3     Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

1.4     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2    Ziel und Zweck des Vereins

2.1   Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Bewegung. Ziel ist die Ko-         operation verschiedener Kunstsparten bzw. Künstler, sowie Menschen unterschiedlichster   Herkunft  und Vorbildung Zugang zu künstlerischen Aktivitäten zu verschaffen.

2.2     Der Verein setzt sich zur Aufgabe Körper, Bewegung und Tanz in seinen verschiedenen Ausprägungen als bedeutsames Element menschlicher Existenz, Kreativität, künstlerischer Ausdrucksmöglichkeit und Gesundheit in das alltägliche Bewusstsein zu rücken.

2.3     Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4     Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§3    Vereinstätigkeit

        Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch folgende Tätigkeiten:

3.1       Durchführung von Kursen für die Allgemeinheit, unabhängig von Alter, Einschränkungen,        Status oder Vorerfahrung,

a) die der Vernetzung der Bereiche Tanz und Malerei dienen (in den Kursen wird den Teilnehmern deutlich gemacht, das jegliche Form von künstlerischem Ausdruck in Malerei oder Skulptur Bewegung die Grundlage bildet. Malen und Bewegen sind eng miteinander verbunden)

b) die an verschiedene Formen und Richtungen des Tanzes als künstlerisches Medium heranführen und/oder in denen verschiedene künstlerische Tanzstile erfahren werden können

c) die freies schöpferisches Gestalten in Tanz und/oder Malerei und eigene (tanz-) künstlerische Betätigung ermöglichen sowie die künstlerische Ausdrucksfähigkeit schulen sollen

d) die der Förderung der Kreativität dienen

e) die künstlerische Techniken der Malerei vermitteln

 

3.2     Durchführung von mehrtägigen Seminaren mit gleichem Themeninhalt zur Vertiefung des     Wissens

3.3     Durchführung von Vorträgen, z. B. zu folgenden Themen:

          a)  Wie kann man Kreativität fördern?

          b)  Übertragbarkeit von Kreativität in den Alltag

3.4     Durchführung von Fortbildungen für Menschen in pädagogischen Berufen (z. B. Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen), die ihr Spektrum erweitern möchten, z. B. zu folgenden Themen:

a) Malen und Bewegen

b) Wir malen mit dem Körper

c) Kinder sind kreativ

d) Tanz in sozialen Berufsfeldern

3.5     Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen:

          Aufführungen im Bereich Tanz, darstellender Kunst und Tanzperformance

 

§4      Eintragung in das Vereinsregister

4.1     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§5      Aufnahme von Mitgliedern

5.1     Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

5.2     Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Verbände und Organisationen aller Art können dem Verein als Fördernde Mitglieder angehören. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

5.3     Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme im Verein.

5.4     Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.5     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Dies wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung wirksam.

5.6     Die Ablehnung der Aufnahme stellt kein sittliches oder moralisches Werturteil dar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

5.7     Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und sind stimmberechtigt.

 

§6      Ende der Mitgliedschaft

6.1     Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c)  durch Ausschluss

6.2     Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle erforderlich.

6.3     Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen vereinsschädigendem Verhaltens, zulässig. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit. Das Mitglied kann dem Beschluss des Vorstands widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.4     Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss).

6.5     Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied mit diesem Beitrag mehr als sechs Wochen im Verzug ist und
b) auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ab-   sendung der Mahnung voll entrichtet hat.

6.6     In der Mahnung muss auf den beabsichtigten Ausschluss hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu geben.

 

§7      Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

7.1     Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

7.2     Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung

7.3     Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen. Das entsprechende Konto ist im Aufnahmeantrag anzugeben und das Einverständnis zum Lastschriftverfahren zu erklären.

7.4     Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§8      Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

8.1     die Mitgliederversammlung (§§ 13 -17).

8.2     der Vorstand (§§ 11,12)

 

§9      Vorstand

9.1     Der Vorstand besteht aus ein bis drei. Die Mitgliederversammlung legt per Abstimmung die Anzahl der Vorstände vor der Vorstandswahl fest.

9.2     Jedes der Vorstandsmitglieder ist im Fall von mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.

9.3     Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

9.4     Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (einem) Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieses im Amt bis eine Nachwahl zum Vorstand durchgeführt ist. Eine Mitgliederversammlung ist zu diesem Zwecke unverzüglich anzuberaumen.

9.5     Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung unter Berücksichtigung von Abs. 4 oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

9.6     Der Vorstand tritt zusammen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für konkrete Beschlussvorlagen ist eine schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit möglich.

 

§10    Einberufung der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen,

          a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

          b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

          c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und

          d) wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.

 

§11    Aufgaben der Mitgliederversammlung

         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a) Wahl des Vorstandes

              b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenprüfungs-                        berichts

          c) Entlastung des Vorstandes

          d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

          e) Beschlüsse über Satzungsänderungen

          f)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

§12    Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

12.1   Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

12.2   Die Bevollmächtigung der Anwesenden ist möglich.

12.3   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

12.4   Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12.5   Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§13    Beurkundung

13.1   Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.2   Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

13.3   Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

 

§14    Auflösung des Vereins

14.1   Der Verein kann durch den Beschluss einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder notwendig.

14.2   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.

14.3   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung von Bildung, Kultur und Gesundheit.

Aktueller Stand vom 11.November 2017